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   VG Ansbach, 10.07.2020 - AN 17 K 17.51171   

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VG Ansbach, 10.07.2020 - AN 17 K 17.51171 (https://dejure.org/2020,23391)
VG Ansbach, Entscheidung vom 10.07.2020 - AN 17 K 17.51171 (https://dejure.org/2020,23391)
VG Ansbach, Entscheidung vom 10. Juli 2020 - AN 17 K 17.51171 (https://dejure.org/2020,23391)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, § 34, § 35; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1, § 114; AufenthG § 11 Abs. 1, § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
    Keine erniedrigend und unmenschliche Behandlung eines in Griechenland anerkannten Flüchtlings bei Rücküberstellung

  • rewis.io

    Unbegründete Anfechtungsklage eines in Griechenland anerkannten Flüchtlings gegen Drittstaatenbescheid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 13.11.2019 - C-540/17

    Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus VG Ansbach, 10.07.2020 - AN 17 K 17.51171
    Bei dieser prozessualen Trennung bleibt es auch nach der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137; zuvor schon angelegt in EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris), nach der es den Mitgliedsstaaten verwehrt ist, von der Möglichkeit des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrens-RL) Gebrauch zu machen, den Antrag auf internationalen Schutz also als unzulässig abzulehnen, wenn dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, aber die Lebensverhältnisse, die ihn dort als anerkannten Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 3 EMRK (s. Art. 52 Abs. 3 GRCh) zu erfahren.

    Zwar verpflichtet der Europäische Gerichtshof das nationale Gericht dazu, "auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen [im Drittstaat] vorliegen" (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, - 541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 38; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 88), eine prozessuale oder verfahrensrechtliche Vorgabe hat der Europäische Gerichtshof damit aber nicht gemacht.

    Nach der Entscheidung vom 13. November 2019 ist es den Mitgliedsstaaten nämlich nicht möglich von der Befugnis des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrens-RL Gebrauch zu machen und einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, wenn dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedsstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, aber die Lebensverhältnisse, die ihn dort als anerkannter Flüchtling erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh zu erfahren (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137; s.a. schon EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris).

    Derartige Funktionsstörungen müssen eine besonders hohe Schwelle an Erheblichkeit erreichen und den Antragsteller tatsächlich einer ernsthaften Gefahr aussetzen, im Zielland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren, was von sämtlichen Umständen des Einzelfalles abhängt (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 36; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C -297/17 u.a. - juris Rn. 89).

    Nicht ausreichend für das Erreichen dieser Schwelle ist der bloße Umstand, dass die Lebensverhältnisse im Rückführungsstaat nicht den Bestimmungen des Kapitels VII der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikations-RL) entsprechen (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 36).

    Die Schwelle ist jedoch dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedsstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 39; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 90).

    Angesichts dieser strengen Anforderungen überschreitet selbst eine durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichnete Situation nicht die genannte Schwelle, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden ist, aufgrund derer sich die betreffende Person in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 39; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 91).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Ansbach, 10.07.2020 - AN 17 K 17.51171
    Dieser Grundsatz gilt auch im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und gerade bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrens-RL, in dem er zum Ausdruck kommt (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 80 ff.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 83 ff.; s.a. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, Art. 4 GRCh Rn. 3).

    Dies zu prüfen obliegt den Mitgliedsstaaten einschließlich der nationalen Gerichte (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 83 ff.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 86 ff.).

    Dafür genügt nicht, dass in dem Mitgliedsstaat, in dem einer neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, höhere Sozialleistungen gewährt werden oder die Lebensverhältnisse besser sind als in dem Mitgliedsstaat, der bereits internationalen Schutz gewährt hat (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 93 f.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 97).

    Gleiches gilt für Mängel bei der Durchführung von Integrationsprogrammen (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 94, 96).

    Bei dem so definierten Maßstab ist also weiter zu berücksichtigen, ob es sich bei der betreffenden Person um eine gesunde und arbeitsfähige handelt oder eine Person mit besonderer Verletzbarkeit (sog. Vulnerabilität), die leichter unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten kann (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 93; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 95; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 29 AsylG Rn. 26).

  • BVerwG, 17.06.2014 - 10 C 7.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Angaben

    Auszug aus VG Ansbach, 10.07.2020 - AN 17 K 17.51171
    Die auf dieser Ermächtigung basierende Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikations-RL) enthält aber keine Vorgabe zu einer Anerkennung einer in einem Mitgliedstaat getroffenen Statusentscheidung auch in einem anderen Mitgliedstaat (BVerwG, U.v. 17.6.2014 - 10 C 7/13 - NVwZ 2014, 1460 Rn. 29; Thym in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der EU, 68. EL Oktober 2019, Art. 78 AEUV Rn. 26 Rn. 7).

    Eine Bindung an die griechische Entscheidung ergibt sich im Weiteren auch nicht aus Völkerrecht (so auch BVerwG, U.v. 17.6.2014 - 10 C 7/13 - NVwZ 2014, 1460, Leitsatz 2, Rn. 29), insbesondere nicht aus der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK).

    Die GFK legt einheitliche Kriterien für die Qualifizierung als Flüchtling fest, sieht aber keine völkerrechtliche Bindung eines Vertragsstaats an die Anerkennungsentscheidung eines anderen vor (BVerwG, U.v. 17.6.2014 - 10 C 7/13 - NVwZ 2014, 1460 Rn. 29).

    Im Urteil vom 17. Juni 2014 (10 C 7/13 - NVwZ 2014, 1460, Leitsatz 2, Rn. 29) hat das Bundesverwaltungsgericht zwar ausgeführt, dass eine Bindungswirkung an die ausländische Entscheidung aufgrund von § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG angeordnet ist, allerdings nur in Form eines (nationalen) Abschiebungsverbotes, wie § 60 Abs. 1 Satz 3 und § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG deutlich machen.

    Nach dem Urteil besteht gerade kein Anspruch auf eine erneute Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Feststellung subsidiären Schutzes (s. § 60 Abs. 2 AufenthG) nach Maßgabe der ausländischen Anerkennungsentscheidung und umgekehrt weder eine Verpflichtung noch eine Berechtigung des Bundesamts hierzu (BVerwG, U.v. 17.6.2014 - 10 C 7/13 - NVwZ 2014, 1460 Rn. 29 f.).

  • VG Düsseldorf, 23.09.2019 - 12 L 1326/19
    Auszug aus VG Ansbach, 10.07.2020 - AN 17 K 17.51171
    Ist davon auszugehen, dass er diese Schwierigkeiten bewältigen kann, fehlt es an der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Griechenland (so auch: VG Cottbus, B.v. 10.2.2020 - 5 L 581/18.A -, juris Rn. 40; VG Düsseldorf, B.v. 23.9.2019 - 12 L 1326/19.A -, juris Rn. 43; VG Leipzig B.v. 17.2.2020 - 6 L 50/19, BeckRS 2020, 2228 Rn. 15).

    Sofern keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen (VG Düsseldorf, B.v. 23.9.2019 - 12 L 1326/19.A -, juris Rn. 39).

    Soweit es die spezifischen Bedürfnisse Schutzberechtigter verlangen, dass ihnen zumindest in einer ersten Übergangsphase ein Mindestmaß an Fürsorge und Unterstützung bei der Integration zukommt, ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich NGOs bei der Integration anerkannter Schutzberechtigter eine wichtige Rolle spielen und diese als Umsetzungspartner der internationalen, von der Europäischen Union finanzierten und vom Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen koordinierten Hilfsprojekte fungieren (VG Cottbus, B.v. 10.2.2020 - 5 L 581/18.A -, juris Rn. 23 - 25, 36; VG Düsseldorf, B.v. 23.9.2019 - 12 L 1326/19.A -, juris Rn. 48 - 54).

  • OVG Schleswig-Holstein, 06.09.2019 - 4 LB 17/18

    Zulässigkeit der Abschiebung eines dort anerkannten Asylbewerbers nach

    Auszug aus VG Ansbach, 10.07.2020 - AN 17 K 17.51171
    In diese Lücke stoßen jedoch zahlreiche Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die auf verschiedensten Feldern Integrationshilfe leisten und mit denen die griechischen Behörden, insbesondere die lokalen, auch kooperieren (OVG SH, U.v. 6.9.2019 - 4 LB 17/18 - BeckRS 2019, 22068 Rn. 91 f.; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 2; United States Departement of State [USDOS], Country Report of Human Rights Practices for 2019, Greece, Section 2. f. Protection for Refugees, S. 14; UNHCR, Fact Sheet Greece, Februar 2020; BFA a.a.O. S. 32).

    Der Zugang zu medizinischer Versorgung und dem Gesundheitssystem ist für anerkannt Schutzberechtigte einschränkungslos gegeben, unterliegt allerdings im Übrigen denselben Beschränkungen durch Budgetierung und restriktive Medikamentenausgabe wie für griechische Staatsbürger (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 9; OVG SH, U.v. 6.9.2019 - 4 LB 17/18 - BeckRS 2019, 22068 Rn. 141 f.).

  • VG Cottbus, 10.02.2020 - 5 L 581/18

    Anerkannte, keine systemischen Mängel, keine unmenschliche oder erniedrigende

    Auszug aus VG Ansbach, 10.07.2020 - AN 17 K 17.51171
    Ist davon auszugehen, dass er diese Schwierigkeiten bewältigen kann, fehlt es an der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Griechenland (so auch: VG Cottbus, B.v. 10.2.2020 - 5 L 581/18.A -, juris Rn. 40; VG Düsseldorf, B.v. 23.9.2019 - 12 L 1326/19.A -, juris Rn. 43; VG Leipzig B.v. 17.2.2020 - 6 L 50/19, BeckRS 2020, 2228 Rn. 15).

    Soweit es die spezifischen Bedürfnisse Schutzberechtigter verlangen, dass ihnen zumindest in einer ersten Übergangsphase ein Mindestmaß an Fürsorge und Unterstützung bei der Integration zukommt, ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich NGOs bei der Integration anerkannter Schutzberechtigter eine wichtige Rolle spielen und diese als Umsetzungspartner der internationalen, von der Europäischen Union finanzierten und vom Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen koordinierten Hilfsprojekte fungieren (VG Cottbus, B.v. 10.2.2020 - 5 L 581/18.A -, juris Rn. 23 - 25, 36; VG Düsseldorf, B.v. 23.9.2019 - 12 L 1326/19.A -, juris Rn. 48 - 54).

  • VGH Bayern, 08.11.2018 - 13a B 17.31960

    Rückkehr im Familienverband - Ermittlung realitätsnaher Rückkehrsituation

    Auszug aus VG Ansbach, 10.07.2020 - AN 17 K 17.51171
    Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BayVGH, U.v. 8.11.2018 - 13a B 17.31960 - juris Rn. 60 ff.; BVerwG, U.v. 29.9.2011 - 10 C 23.10 - juris Rn. 21 ff.).
  • BVerwG, 29.09.2011 - 10 C 23.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

    Auszug aus VG Ansbach, 10.07.2020 - AN 17 K 17.51171
    Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BayVGH, U.v. 8.11.2018 - 13a B 17.31960 - juris Rn. 60 ff.; BVerwG, U.v. 29.9.2011 - 10 C 23.10 - juris Rn. 21 ff.).
  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

    Auszug aus VG Ansbach, 10.07.2020 - AN 17 K 17.51171
    Damit schließt sich der Europäische Gerichtshof der Tarakhel-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte an (EGMR, U.v. 4.11.2014 - Tarakhel, 29217/12 - NVwZ 2015, 127), die wegen Art. 52 Abs. 3 GRCh auch im Rahmen des Art. 4 GRCh zu berücksichtigen ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2018 - A 11 S 316/17

    Kein Abschiebungsverbot nach Kabul für alleinstehende gesunde Männer im

    Auszug aus VG Ansbach, 10.07.2020 - AN 17 K 17.51171
    Insbesondere sind hinsichtlich allgemeiner Gefahren im Zielstaat die Anforderungen in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (eine mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende Extremgefahr) höher als jene in § 60 Abs. 5 AufenthG (vgl. BVerwG, B.v. 23.8.2018 - 1 B 42.18 - juris Rn. 13), so dass im Lichte des Nichtvorliegens eines Abschiebungsverbots aus Art. 60 Abs. 5 AufenthG erst recht die Voraussetzungen aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung nicht gegeben sind (vgl. VGH BW, U.v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris).
  • BVerwG, 15.01.2019 - 1 C 15.18

    Unwirksamkeit einer asylrechtlichen Unzulässigkeitsentscheidung nach

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.03.2020 - 7 A 10903/18

    Keine menschenrechtswidrige Behandlung in Bulgarien für dort anerkannte

  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2017 - A 11 S 1704/17

    Zuerkennung subsidiären Schutzes; Gefahrenlage für eine Bevölkerungsgruppe wegen

  • BVerwG, 23.08.2018 - 1 B 42.18

    Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots in Bezug auf Bulgarien;

  • VGH Baden-Württemberg, 27.05.2019 - A 4 S 1329/19

    Maßstäbe für Rückführungen im Dublinraum, hier speziell nach Bulgarien

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

  • VGH Hessen, 04.11.2016 - 3 A 1292/16

    Flüchtlingsschutz für bereits anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien im Bundesgebiet

  • BVerwG, 02.08.2017 - 1 C 37.16

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union

  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener

  • BVerwG, 01.06.2017 - 1 C 9.17

    Abschiebungsanordnung; Aufstockung; Drittstaatenregelung; Folgeantrag;

  • VGH Bayern, 13.10.2016 - 20 B 14.30212

    Keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, in Fällen des § 29 Abs.1 Nr. 2 AsylG

  • OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 95/16

    Asylverfahren; Drittstaatenbescheid; richtige Klageart; Reichweite der

  • EuGH, 31.03.2011 - C-433/10

    Mauerhofer / Kommission

  • VG Ansbach, 14.05.2020 - AN 17 K 17.51040

    Erfolgreiche Klage einer äthiopischen Familie mit Kleinkind gegen

  • VG Ansbach, 17.03.2020 - AN 17 K 18.50394

    Erfolgreiche Klage gegen Bescheid mit Abschiebungsandrohung nach Griechenland

  • VG Ansbach, 24.06.2020 - AN 17 K 19.50413

    Versorgungs- und Unterbringungssituation der Migranten in Griechenland

  • VG Ansbach, 22.09.2021 - AN 17 K 20.50012

    Anerkanntenfall, Unzulässigkeitsentscheidung, Asylfolgeantrag,

    Ein "Durchentscheiden" des Gerichts über das Asylbegehren im Falle einer erfolgreichen Anfechtung der Unzulässigkeitsentscheidung ist erst recht nicht möglich; eine hierauf gerichtete Verpflichtungsklage wäre bereits unstatthaft (vgl. im Einzelnen VG Ansbach, U.v. 17.3.2020 - AN 17 K 18.50394 - juris; U.v. 18.1.2021 - AN 17 K 18.50780 - juris; U.v. 10.7.2020 - AN 17 K 17.51171 - juris).

    Diese im Vergleich zu alleinstehenden Männern (vgl. hierzu VG Ansbach, U.v. 10.7.2020 - AN 17 K 17.51171 - juris) zusätzlichen Risiken führen nach der Einschätzung der Kammer dazu, dass alleinstehende, anerkannte Frauen und Familien derzeit regelmäßig nicht nach Griechenland zurückgeführt werden können.

  • VG Ansbach, 28.01.2021 - AN 17 K 17.51229

    Lage für in Griechenland anerkannte international Schutzberechtigte, die wieder

    Das erkennende Gericht geht auch nicht von einer inhaltlichen Bindung des Bundesamts an die Entscheidung der griechischen Behörden hinsichtlich des Flüchtlingsstatus und des subsidiären Schutzes und einem daraus folgenden zulässigen Verpflichtungsantrag - weil es einer inhaltlichen Prüfung durch das Bundesamt nicht mehr bedarf und damit ein "Durchentscheiden" des Gerichts zulässig ist - aus (vgl. im Einzelnen VG Ansbach, U.v. 17.3.2020 - AN 17 K 18.50394 - juris; U.v. 18.1.2021 - AN 17 K 18.50780 - juris; U.v. 10.7.2020 - AN 17 K 17.51171 - juris).

    Diese im Vergleich zu alleinstehenden Männern (vgl. hierzu VG Ansbach, U.v. 10.7.2020 - AN 17 K 17.51171 - juris) zusätzlichen Risiken führen nach der Einschätzung der Kammer dazu, dass alleinstehende, anerkannte Frauen derzeit regelmäßig nicht nach Griechenland zurückgeführt werden können.

  • VG Ansbach, 27.08.2020 - AN 17 K 19.50011

    Keine Abschiebung einer international schutzberechtigten Familie mit zwei Kindern

    Die von der Beklagten so gewählte Verfahrensweise unter Rückgriff auf § 38 Abs. 1 AsylG ist jedoch ihrerseits rechtswidrig (BeckOK AuslR/Pietzsch, 26. Ed. 1.7.2020, AsylG § 36 Rn. 14.1; BVerwG, U.v. 15.1.2019 - 1 C 15/18 - NVwZ 2019, 794; VG Ansbach, U.v. 10.7.2020 - AN 17 K 17.51171, BeckRS 2020, 19862).
  • VG Ansbach, 25.11.2020 - AN 17 S 18.50625

    Keine Bedenken gegen Rückkehr gesundheitlich nicht eingeschränkter,

    Nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. U.v. 10.7.2020 - AN 17 K 17.51171 - juris, B.v. 31.8.2020 - AN 17 S 18.40859 - juris) bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Rückkehr von gesundheitlich nicht eingeschränkten und auch sonst nicht vulnerablen alleinstehenden Männern nach Griechenland.
  • VG Ansbach, 28.01.2021 - AN 17 S 19.50328

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen asylrechtliche Abschiebungsandrohung nach

    Nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. U.v. 10.7.2020 - AN 17 K 17.51171 - juris, B.v. 31.8.2020 - AN 17 S 18.40859 - juris) bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Rückkehr von gesundheitlich nicht eingeschränkten und auch sonst nicht vulnerablen alleinstehenden Männern nach Griechenland.
  • VG Ansbach, 24.11.2021 - AN 17 K 20.50151

    Erfolglose Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung bei einem

    Ein "Durchentscheiden" des Gerichts über das Asylbegehren im Falle einer erfolgreichen Anfechtung der Unzulässigkeitsentscheidung ist erst recht nicht möglich; eine hierauf gerichtete Verpflichtungsklage wäre ebenfalls bereits unstatthaft (vgl. im Einzelnen VG Ansbach, U.v. 17.3.2020 - AN 17 K 18.50394 - juris; U.v. 18.1.2021 - AN 17 K 18.50780 - juris; U.v. 10.7.2020 - AN 17 K 17.51171 - juris).
  • VG Ansbach, 31.08.2020 - AN 17 S 18.50859

    Abschiebung Schutzberechtigter nach Griechenland

    Nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. U.v. 10.7.2020 - AN 17 K 17.51171 - juris) bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Rückkehr von gesundheitlich nicht eingeschränkten und auch sonst nicht vulnerablen alleinstehenden Männern wie den Antragsteller.
  • VG Ansbach, 24.11.2021 - AN 17 K 21.50187

    Dublin-Verfahren: Zuständigkeit für nachgeborenes Kind von Eltern mit

    Ein "Durchentscheiden" des Gerichts über das Asylbegehren im Falle einer erfolgreichen Anfechtung der Unzulässigkeitsentscheidung ist erst recht nicht möglich; eine hierauf gerichtete Verpflichtungsklage wäre bereits unstatthaft (vgl. im Einzelnen VG Ansbach, U.v. 17.3.2020 - AN 17 K 18.50394 - juris; U.v. 18.1.2021 - AN 17 K 18.50780 - juris; U.v. 10.7.2020 - AN 17 K 17.51171 - juris).
  • VG Ansbach, 30.10.2020 - AN 17 S 20.50342

    Syrien: Dublin: kein Abschiebungsverbot nach Griechenland

    Nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. U.v. 10.7.2020-AN 17 K 17.51171 -juris, B.v. 31.8.2020 - AN 17 S 18.40859 - juris) bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Rückkehr von gesundheitlich nicht eingeschränkten und auch sonst nicht vulnerablen alleinstehenden Männern wie den Antragsteller nach Griechenland.
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